Reservierung und Vorbestellung

1. Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Beim Vertragsschluss werden Zeitpunkt und Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.

2. Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann als Entschädigung zu zahlen:

  • 60 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.), wenn die Stornierung zwischen dem 29. und 30. Tag vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands erfolgt
  • 70 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.) bei Stornierung zwischen dem 29. und 10. Tag vor dem zuvor genannten Zeitpunkt
  • 80 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.) bei Stornierung nach dem 10. Tag vor dem zuvor genannten Zeitpunkt

Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff. 1 oder Stornierung gem. Ziff. 2 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen.