Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen der PS Bewegt GmbH für Geschäftskunden und natürliche Personen
Stand: Mai 2025
Gültig für alle Angebote, Aufträge und Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen und Verbrauchern
A. Allgemeine Regelungen
§ 1 Grundsätzliches
- Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind sowie für Privatkunden. Sie richten sich damit an Personen oder Organisationen, die unsere Produkte, Werk- oder Dienstleistungen im Rahmen ihrer gewerblichen, selbstständigen beruflichen Tätigkeit oder im privaten in Anspruch nehmen.
- Diese Verkaufs- und Leistungsbedingungen finden Anwendung auf die Lieferung von Waren, Schulungen, Werkleistungen (insbesondere Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten) sowie sonstige Dienstleistungen. Mietgeschäfte unterliegen unseren separaten Allgemeinen Mietbedingungen.
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden – insbesondere Einkaufs- oder Bestellbedingungen – finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Diese Bedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen sowie bereits begonnene geschäftliche Kontakte wie z. B. Vertragsverhandlungen, selbst wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie hingewiesen wird.
- Frühere Vereinbarungen oder ältere Fassungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Fassung ihre Gültigkeit.
- Sofern durch einzelne Regelungen auch mit Dritten (z. B. Erfüllungsgehilfen, Beteiligte am Projekt) Schuldverhältnisse entstehen, gelten die Haftungsregelungen dieser Bedingungen ebenfalls, sofern die Einbeziehung dieser Bedingungen bei Entstehung des Schuldverhältnisses bekannt war oder als bekannt vorausgesetzt werden kann.
- Die Annahme unserer Leistungen oder Lieferungen durch den Kunden gilt als Bestätigung und Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrags
- Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich oder in Textform bestätigen oder mit der Ausführung beginnen. Änderungen des erteilten Auftrags durch den Kunden bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung in Schriftform.
§ 3 Lieferung, Leistungsumfang, Termine
- Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch unverbindlich. Voraussetzung für den Beginn von Liefer- und Leistungsfristen ist, dass der Kunde alle erforderlichen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt, notwendige Unterlagen bereitstellt und vereinbarte Vorauszahlungen leistet. Die angegebenen Termine beziehen sich stets auf den Versandtag ab unserem Firmensitz in Spaichingen.
- Maßgeblich für den Liefer- oder Leistungsumfang ist unser schriftliches Angebot oder unsere Auftragsbestätigung. Änderungen oder Nebenabsprachen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden. Beruhen diese Dokumente auf Kundenangaben (z. B. Maße, Zeichnungen, technische Daten), haften wir nur für deren Richtigkeit, wenn diese vom Kunden korrekt übermittelt wurden. Erweist sich eine fehlerhafte Kundenangabe nach Vertragsschluss als hinderlich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten – sofern der Kunde nicht bereit ist, die vorgeschlagene Lösung und gegebenenfalls entstehende Zusatzkosten zu akzeptieren.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Zur Vertragserfüllung können wir Subunternehmer einsetzen.
- Wenn uns Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kunde nicht oder nicht mehr leistungsfähig ist, behalten wir uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten durchzuführen. Leistet der Kunde trotz Fristsetzung keine entsprechende Vorauszahlung oder Sicherheit, sind wir berechtigt, von bestehenden Verträgen zurückzutreten.
- Wurde Vorauszahlung vereinbart, erfolgt die Lieferung erst nach vollständigem Zahlungseingang.
- Angaben wie Zeichnungen, Maß- und Leistungsdaten, die Teil von Angeboten oder Bestätigungen sind, gelten – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – nur als annähernd. Sämtliche Rechte an Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen verbleiben bei uns.
- Bei höherer Gewalt oder außergewöhnlichen, nicht von uns verschuldeten Umständen (z. B. Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Streik, Lieferverzögerungen durch Vorlieferanten, Ausfälle durch notwendige Mitarbeiter) geraten wir nicht in Verzug. Auch bei bereits bestehendem Verzug sind wir in solchen Fällen zum Rücktritt berechtigt. Bei temporären Hindernissen verschieben sich Lieferfristen angemessen um die Dauer der Störung zuzüglich Anlaufzeit.
- Sind wir im Rahmen eines Vertrags zur Vorleistung verpflichtet, dürfen wir diese zurückhalten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Bonität oder andere Risiken gefährdet ist. Dies gilt insbesondere bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Kunden, rechtlichen Hindernissen (z. B. Exportverbote), Ausfällen bei Zulieferern oder anderen unvorhersehbaren Hinderungsgründen.
§ 4 Preise und Verpackung
- Sämtliche Preisangaben in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen verstehen sich als Nettopreise und gelten – sofern nicht anders vereinbart – ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2010) von unserem Hauptsitz in 78549 Spaichingen. Bei Dienstleistungen beziehen sich die angegebenen Preise auf die Leistungserbringung am vereinbarten Ausführungsort. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ausgewiesen.
- Die Kosten für Verpackung und Versand trägt der Kunde und werden separat in Rechnung gestellt.
- Liegt der Zeitraum zwischen der Auftragsbestätigung und der Leistungserbringung bei mehr als vier Monaten, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen – insbesondere bei Material-, Energie- oder Lohnkosten – in angemessenem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt entsprechend auch bei kürzeren Fristen, sofern sich die Ausführung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen über vier Monate hinaus verzögert.
- Bei der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen erfolgt die Abrechnung – sofern keine Pauschale festgelegt wurde – auf Basis des tatsächlichen Zeitaufwands gemäß den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen. Maßgeblich für die Abrechnung sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Stundensätze sowie die dort definierten Einheiten der Zeit- und Leistungserfassung. Kosten für Diagnose bzw. Fehlersuche fallen bereits vor Erstellung eines Angebots an und werden zu den üblichen Stundenverrechnungssätzen berechnet.
§ 5 Zahlungsbedingungen
- Zahlungen sind grundsätzlich ohne Abzug im Voraus zu leisten. Der vollständige Rechnungsbetrag ist binnen 7 Tagen nach Vertragsabschluss fällig und an uns zu entrichten.
- Ist ausnahmsweise eine Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat diese spätestens 7 Tage nach Erhalt der Rechnung ebenfalls ohne Abzug – auf unser angegebenes Konto zu erfolgen.
- Erbringen wir unsere Leistungen in klar abgrenzbaren Teilleistungen, sind wir berechtigt, diese anteilig abzurechnen und zur Zahlung fällig zu stellen.
- Skonti oder sonstige Abzüge sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
- Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat er uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Verstreicht eine Zahlungsfrist um mehr als 14 Tage, verletzt der Kunde Pflichten im Rahmen unseres Eigentumsvorbehalts oder verschlechtern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse so, dass unsere Forderung gefährdet ist, werden sämtliche offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
- Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte. Darüber hinaus ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur möglich, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Diese werden wir nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes verweigern.
- Von uns erstellte Kostenvoranschläge behalten – sofern nicht anders angegeben – eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, uns sowie unsere Mitarbeiter im erforderlichen und zumutbaren Rahmen zu unterstützen. Sofern wir projektbezogene Werk- oder Dienstleistungen unmittelbar beim Kunden vor Ort erbringen, kann dies – auf entsprechende Anforderung – auch die Bereitstellung geeigneter Arbeitsplätze und -räume einschließlich PC und Telefon umfassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.
- Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass uns sämtliche zur Auftragserfüllung benötigten Materialien, Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Diese müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein. Bestehen im Betrieb des Kunden besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsregelungen, so ist er verpflichtet, uns hierüber vor Beginn der Arbeiten zu informieren.
- Anweisungen des Kunden an unsere Mitarbeiter zur konkreten Ausführung der Leistung sind unzulässig, soweit sie nicht aus sicherheitsrelevanten oder betrieblichen Gründen erforderlich sind. Fachliche oder inhaltliche Anweisungen zur Auftragsausführung sind ausschließlich an die von uns benannten Projektverantwortlichen zu richten. Die Entscheidung über Art und Umfang der notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Leistungserbringung obliegt allein uns.
§ 7 Gewährleistung und allgemeine Haftung
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, ohne dass daraus Ansprüche des Kunden auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz abgeleitet werden können. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche außerhalb der Mängelhaftung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung im Falle mangelhafter Leistung richten sich nach den folgenden Regelungen:
2.1 Liegt ein Sachmangel vor, können wir nach eigenem Ermessen entscheiden, ob die Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgt. Das gesetzliche Recht, eine gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, bleibt unberührt.
2.2 Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis beglichen hat. Der Kunde ist allerdings berechtigt, einen der Höhe des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
2.3 Der Kunde hat uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Prüfung und Durchführung der Nacherfüllung zu geben. Dazu gehört insbesondere die Überlassung der beanstandeten Ware zur Untersuchung. Bei Ersatzlieferung ist die mangelhafte Ware gemäß den gesetzlichen Vorgaben zurückzugeben.
2.4 Sofern ein Mangel tatsächlich vorliegt, übernehmen wir die notwendigen Kosten für Prüfung und Nacherfüllung, wie etwa Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
2.4.1 Im Fall der Lieferung von Waren gilt zusätzlich: Hat der Kunde die mangelhafte Sache bereits entsprechend ihrer Art und vorgesehenen Verwendung in eine andere Sache eingebaut oder an diese angebracht, sind wir verpflichtet, die Kosten für Ausbau und Wiedereinbau bzw. Anbringung einer mangelfreien Ware zu erstatten. Dabei wird § 442 Abs. 1 BGB dahingehend modifiziert, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Kenntnis des Mangels nicht der Vertragsschluss, sondern der Zeitpunkt des Einbaus ist.
2.4.2 Entstehen Mehraufwendungen für die Nacherfüllung dadurch, dass die gelieferte Ware nach der Auslieferung an einen anderen Ort als den Wohn- oder Geschäftssitz des Kunden verbracht wurde, so trägt der Kunde diese Mehrkosten selbst.
2.4.3 Erweist sich das vom Kunden geltend gemachte Mangelbeseitigungsverlangen als unbegründet, behalten wir uns das Recht vor, die dadurch entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen.
- Schadensersatz kann der Kunde nur in den folgenden Fällen verlangen:
3.1 Wenn der Schaden auf
- einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder
- auf einem entsprechenden Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
beruht, und die Pflichtverletzung nicht eine vertragswesentliche Pflicht oder eine Haupt-/Nebenpflicht im Zusammenhang mit einem Mangel betrifft.
3.2 Wenn der Schaden auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruht. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
3.3 Für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung beruhen – z. B. Neben- oder Nacherfüllungspflichten.
3.4 Für Schäden, die durch die Verletzung einer ausdrücklich zugesicherten Garantie oder einer Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie entstanden sind.
- Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur in Höhe des bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens, der bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt kalkulierbar gewesen wäre.
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – diese unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
- Schadenersatzansprüche gegen uns, die sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergeben – wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz – sowie bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Diese Ansprüche bestehen im vollen gesetzlich vorgesehenen Umfang und innerhalb der gesetzlich festgelegten Verjährungsfristen.
- Die Rechte des Kunden gemäß §§ 445a, 445b und 478 BGB bleiben unter den folgenden Voraussetzungen unberührt, wenn der Kunde oder nachgelagerte Abnehmer in einer Lieferkette in Anspruch genommen werden:
- 1 Der Kunde trägt die Nachweispflicht dafür, dass die im Rahmen der Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen erforderlich waren und dass er gegenüber seinem eigenen Käufer nicht gemäß § 439 Abs. 4 BGB die Nacherfüllung verweigern oder kostengünstiger hätte erfüllen können.
- 2 Der Regressanspruch nach § 445a Abs. 1 BGB unterliegt der Verjährung gemäß § 445b Abs. 1 BGB und verjährt in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware durch uns an den Kunden – selbst dann, wenn nach § 438 BGB eine längere Verjährungsfrist gelten würde.
- 3 Die Verjährung der Mängelansprüche nach §§ 437 und 445a Abs. 1 BGB tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Kunde gegenüber seinem Abnehmer Gewährleistungsansprüche erfüllt hat – vorausgesetzt, dass diese Ansprüche gegenüber seinem Abnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Die Hemmung der Verjährung endet spätestens fünf Jahre nach Übergabe der Ware durch uns an den Kunden.
§ 8 Besondere Pflichten für Kaufleute
4. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist, gilt darüber hinaus Folgendes:
- 2.1 Die Geltendmachung von Mängelrechten – wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Rückgriff oder Schadenersatz – setzt voraus, dass der Kunde seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB ordnungsgemäß nachkommt.
- 2.2 Erkennbare Mängel oder Abweichungen sind uns unverzüglich schriftlich oder in Textform per E-Mail an folgende Adresse zu melden: info@ps-bewegt.de. Als rechtzeitig gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung erfolgt und die Absendung innerhalb dieser Frist nachgewiesen werden kann.
- 2.3 Offensichtliche Mängel (einschließlich Falschlieferungen oder Mindermengen) sind spätestens 14 Tage nach Lieferung unter den gleichen Bedingungen zu rügen. Erfolgt die Rüge nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß, ist eine Haftung unsererseits für den betroffenen Mangel ausgeschlossen – es sei denn, wir haben diesen Mangel arglistig verschwiegen.
5. Ein Kaufmann im Sinne dieser Regelung ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder ein Handelsgewerbe mit kaufmännischer Organisation betreibt.
§ 9 Schutzrechte Dritter
- Erfolgt eine Fertigung durch uns auf Grundlage von Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Kunden, so garantiert dieser, dass durch die Herstellung und Lieferung keine Rechte Dritter (insbesondere Schutzrechte) verletzt werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Auftragserteilung darüber zu vergewissern, dass keine Schutzrechte entgegenstehen. Sollte ein Dritter unter Berufung auf Schutzrechte die Herstellung oder Lieferung untersagen, sind wir berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die bis dahin angefallenen Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.
§ 10 Vertraulichkeit
- Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Informationen – insbesondere solche technischer oder wirtschaftlicher Natur –, die entweder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder erkennbar als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eingestuft werden können, streng vertraulich zu behandeln. Ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung dürfen diese Informationen weder weitergegeben, dokumentiert noch zu eigenen Zwecken verwendet werden. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für die Dauer von fünf Jahren.
- Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen:
- die dem Kunden bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren;
- die rechtmäßig von Dritten ohne Verstoß gegen Vertraulichkeitspflichten übermittelt wurden;
- die ohne Zutun des Kunden öffentlich bekannt sind oder werden;
- die aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenbart werden müssen.
- Im Falle einer behaupteten Ausnahme liegt die Beweislast beim Kunden.
- Ist der Kunde zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet, hat er uns darüber unverzüglich zu informieren.
- Bei schuldhafter Verletzung der Vertraulichkeitspflicht sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In Fällen, in denen ein höherer Schaden nachweisbar ist, behalten wir uns die Geltendmachung darüber hinausgehender Ersatzansprüche vor.
§ 11 Sonstige Regelungen
- Erfüllungsort für alle Leistungen und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz in Spaichingen.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat – Spaichingen. Alternativ sind wir berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Die Vertragssprache ist Deutsch. Sollte zusätzlich eine fremdsprachige Version genutzt werden, hat die deutsche Fassung Vorrang.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
- Auf alle vertraglichen und rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
B. Besondere Bedingungen für Warenlieferungen
§ 1 Geltungsbereich
Die folgenden besonderen Bestimmungen gelten ergänzend zu Abschnitt A für alle Verträge, die auf die Lieferung von Waren einschließlich Software gerichtet sind.
§ 2 Weitere Bestimmungen zur Lieferung von Waren
- Eine Transportversicherung wird ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. In diesem Fall erfolgt der Abschluss im Namen und auf Rechnung des Kunden.
- Unsere Leistungspflicht besteht in der Übertragung des Eigentums und der Übergabe des Kaufgegenstandes. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Montage, Inbetriebnahme oder Konfiguration besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 3 Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über – auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Versendung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Der Kunde ist berechtigt, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten oder weiterzuveräußern. In diesem Fall gelten die nachstehenden Regelungen ergänzend:
- 2.1 Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
- 2.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehende neue Erzeugnisse. In diesen Fällen gelten wir als Hersteller. Wird die Ware mit anderen Materialien verbunden oder vermischt und bleibt dabei das Eigentumsrecht eines Dritten bestehen, erwerben wir Miteigentum entsprechend dem Verhältnis der Rechnungswerte der verwendeten Materialien. Für die neu entstandenen Produkte gelten die Regelungen dieses Eigentumsvorbehalts entsprechend.
- 2.3 Forderungen, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung der Ware oder des neuen Erzeugnisses gegen Dritte entstehen, tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche vollständig bzw. im Umfang unseres Miteigentumsanteils an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
- 2.4 Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen neben uns ermächtigt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, sich nicht im Zahlungsverzug befindet, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine sonstige Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit vorliegt, werden wir die Forderung nicht einziehen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst geltend zu machen. Der Kunde hat in diesem Fall sämtliche zur Geltendmachung erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen sowie die Drittschuldner zu informieren.
- 2.5 Übersteigt der realisierbare Wert der uns gestellten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
- 2.6 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Zahlung nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware sind uns unverzüglich schriftlich oder in Textform (E-Mail an: info@ps-bewegt.de) mitzuteilen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht automatisch die Rücktrittserklärung; wir können diese ausdrücklich vorbehalten. Ein Rücktritt ohne Fristsetzung erfolgt nur dann, wenn eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er die Ware zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Notwendige Wartungs- oder Inspektionsmaßnahmen hat er rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen.
- Sofern im Land des Kunden zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts eine Registrierung, etwa in öffentlichen Registern, erforderlich ist, sind wir berechtigt, diese Registrierung auf Kosten des Kunden vorzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Durchführung der Registrierung erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich zu erbringen.
C. Besondere Bedingungen für Werkleistungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu Abschnitt A für alle Verträge, die auf die Erbringung von Werkleistungen durch uns gerichtet sind.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung vertraglich vereinbarter Werkleistungen.
§ 3 Änderungen während der Ausführung (Change Request Management)
- Änderungen am Leistungsumfang können sowohl durch den Kunden als auch durch uns angeregt werden. Solche Änderungen sollen protokolliert und von beiden Seiten schriftlich bestätigt werden. Soweit keine anderweitige Regelung über Preise, Termine oder sonstige Vertragsbedingungen getroffen wird, sind die Änderungen im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen umzusetzen.
- Kommt es zu keiner Einigung über gewünschte Änderungen, gilt:
- Der Kunde kann bis zur Abnahme Änderungswünsche in Schriftform äußern. Wir prüfen diese und nehmen sie an, sofern sie für uns zumutbar sind.
- Innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Änderungswunsches teilen wir dem Kunden in Textform mit:
- ob der Änderungswunsch angenommen wird und im bisherigen Vertragsrahmen umgesetzt werden kann;
- ob eine Anpassung von Preis, Ausführungsfristen o. ä. erforderlich ist – in diesem Fall erfolgt die Änderung nur, wenn der Kunde die neuen Bedingungen innerhalb von 14 Tagen annimmt;
- ob eine aufwendige Prüfung notwendig ist – diese Prüfung erfolgt nur, wenn der Kunde uns schriftlich mit der Prüfung beauftragt und den Prüfaufwand übernimmt, nachdem wir Zeit und Kosten schriftlich mitgeteilt haben;
- ob der Änderungswunsch abgelehnt wird.
- Reagieren wir innerhalb von 14 Tagen nicht auf den Änderungswunsch, gilt dieser als abgelehnt.
- Wir führen unsere Leistungen stets gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den geltenden rechtlichen Vorgaben aus.
§ 4 Abnahme
- Nach Fertigstellung wird das Werk übergeben. Ist eine Übergabe wegen der Beschaffenheit des Werkes nicht möglich, erfolgt eine Anzeige der Fertigstellung. Die Abnahme durch den Kunden hat innerhalb einer vereinbarten Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe oder Anzeige der Fertigstellung zu erfolgen.
- Die Frist beginnt mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine ausdrückliche Abnahme noch eine Mitteilung über vorhandene Mängel per E-Mail an info@ps-bewegt.de, gilt das Werk als stillschweigend abgenommen. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Kunden bei Mitteilung der Fertigstellung ausdrücklich hinweisen.