Allgemeine Mietbedingungen der PS Bewegt GmbH
Stand: Mai 2025
1. Anwendungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1. PS Bewegt GmbH (nachfolgend „Vermieter“) vermietet die im beigefügten Vertrag genannten mobilen Maschinen sowie dazugehörige Ausrüstungen ausschließlich auf Grundlage dieser Mietbedingungen an den Mieter. Art, Umfang und Einsatzmöglichkeiten des Mietobjekts ergeben sich aus der beigefügten Gerätebeschreibung samt Bedienungsanleitung.
1.2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-, Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt – selbst dann nicht, wenn im Einzelfall auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Soweit in diesen Mietbedingungen von „Verbrauchern“ die Rede ist, betrifft dies ausschließlich Kunden, die die Mietsache für private Zwecke und nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nutzen.
2. Zustandekommen des Mietverhältnisses
2.1. Mietanfragen des Kunden können persönlich, telefonisch, per Whatsapp, E-Mail oder schriftlich erfolgen. Nach Eingang prüft der Vermieter die Verfügbarkeit des angefragten Mietobjekts und unterbreitet dem Kunden – sofern verfügbar – ein entsprechendes Angebot. Der Mietvertrag kommt erst mit Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande.
3. Übergabe und Transport des Mietobjekts
3.1. Die Bereitstellung erfolgt während der Geschäftszeiten des Vermieters am Firmensitz in 78549 Spaichingen, Max-Planck-Str. 27, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Ort zwischen den Parteien vereinbart wurde. Der Transport zum Einsatzort – einschließlich Verladung sowie Sicherung der Ladung – erfolgt auf eigene Kosten und eigenes Risiko des Kunden. Die zur Ladungssicherung benötigten Hilfsmittel sind vom Mieter zu stellen (oder beim Vermieter anzumieten).
3.2. Bei eigenverantwortlichem Transport des Mietobjekts durch den Kunden sind sämtliche einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, allgemein anerkannte technische Regeln (z. B. VDI 2700:2011) sowie die Vorschriften zur Unfallverhütung einzuhalten.
3.3. Der Vermieter übergibt die Mietsache in einem technisch einwandfreien und funktionsfähigen Zustand. Der Kunde ist verpflichtet, das Mietobjekt bei Übernahme auf sichtbare Mängel oder Schäden hin zu prüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich in Textform mitzuteilen.
4. Mietdauer und Beendigung
4.1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin oder – spätestens – mit Übergabe an den Kunden und endet am festgelegten Rückgabetermin. Ein Miettag umfasst einen Kalendertag (07:30 – 17:30 Uhr) max. 8 Stunden. Darüber hinausgehende Nutzung wird zusätzlich berechnet.
4.2. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses bei fortgesetzter Nutzung durch den Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer ist ausgeschlossen (§ 545 BGB findet keine Anwendung). Gibt der Kunde die Mietsache nicht fristgerecht zurück, kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe des täglichen Mietzinses für jeden angefangenen Tag verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt.
4.3. Gerät der Kunde mit der Mietzahlung für mehr als fünf Kalendertage in Rückstand, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu beenden und das Mietobjekt auf Kosten des Kunden abzuholen oder anderweitig zu verwerten. Der Kunde hat dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten den Zugang zur Mietsache zu ermöglichen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Mietentgelt und Zahlungsbedingungen
5.1. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung des Mietpreises je Kalendertag gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Sowohl der Beginn der Mietzeit als auch der Rückgabetag gelten als volle Miettage. Grundlage der Berechnung ist eine tägliche Nutzungsdauer von acht Stunden. Bei Geräten mit Betriebsstundenzähler werden für jede angefangene zusätzliche Stunde anteilig der Tagesmietpreis zusätzlich berechnet.
5.2. Bei einer im Vorfeld vereinbarten festen Mietdauer sind 50 % des Gesamtmietpreises vor Beginn des Mietzeitraums zur Zahlung fällig. Der verbleibende Betrag ist bei Rückgabe zu begleichen.
5.3. Falls keine feste Mietzeit vereinbart wurde, kann der Vermieter nach jeweils einer Woche eine Abrechnung für den vorangegangenen Zeitraum erstellen. Die Zahlung ist mit Zugang der Abrechnung beim Kunden fällig.
5.4. Für Kunden, die nicht als Verbraucher gelten, ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der Zahlungspflicht.
6. Eigentumsverhältnisse
6.1. Während der gesamten Mietdauer bleibt das Mietobjekt uneingeschränktes Eigentum des Vermieters.
6.2. Eine Verbindung mit Grundstücken, Gebäuden oder baulichen Anlagen erfolgt ausschließlich zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB, mit dem Ziel der Trennung nach Ablauf des Mietverhältnisses.
7. Pflichten des Mieters
7.1. Ist für den Betrieb des Mietobjekts eine behördliche Erlaubnis oder ein spezieller Befähigungsnachweis erforderlich (z. B. ein Führerschein), so darf das Gerät nur von Personen genutzt werden, die über die entsprechenden Nachweise verfügen.
7.2. Der Mieter verpflichtet sich:
7.2.1. das Mietgerät ausschließlich im Einklang mit den Vorgaben des Herstellers zu verwenden, wie sie in der mitgelieferten Maschinenbeschreibung und dem Benutzerhandbuch festgelegt sind,
7.2.2. das Gerät nur durch Personen bedienen zu lassen, die mit dessen Handhabung oder der Bedienung vergleichbarer Geräte vertraut sind und entsprechend geschult wurden,
7.2.3. das Mietobjekt vor jeglicher Überbeanspruchung zu schützen und für eine sachgemäße Nutzung zu sorgen,
7.2.4. auftretende Defekte oder Funktionsstörungen umgehend dem Vermieter zu melden,
7.2.5. das Gerät vor Rückgabe auf eigene Kosten fachgerecht zu reinigen und erforderliche Schmierungen nach den Vorgaben des Herstellers durchzuführen.
7.3. Der Mieter übernimmt die Kosten für den laufenden Betrieb des Mietobjekts, insbesondere für Energie, Schmierstoffe und Hilfsmittel. Dabei sind stets die Herstellervorgaben zu beachten.
7.4. Der Mieter hat sicherzustellen, dass das Gerät nicht mit gesundheitsgefährdenden Substanzen in Berührung kommt, die eine Gefährdung für Personen darstellen könnten, welche später mit der Maschine oder mit Rückständen in Kontakt kommen. Eine kritische Kontamination – etwa durch radioaktive, toxische oder ähnliche Stoffe – ist in jedem Fall auszuschließen
8. Haftung des Vermieters
8.1. Eine Haftung des Vermieters für verdeckte Mängel, die bereits bei Übergabe bestanden, wird ausgeschlossen. Solche Mängel sind dem Vermieter nicht bekannt.
8.2. Für Schäden, die nicht unmittelbar am Mietobjekt entstehen, haftet der Vermieter nur unter folgenden Voraussetzungen:
8.2.1. bei vorsätzlichem Verhalten,
8.2.2. bei grober Fahrlässigkeit durch Geschäftsführung, gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte,
8.2.3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
8.2.4. bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder wenn eine Garantie für das Fehlen solcher Mängel übernommen wurde,
8.2.5. sofern das Produkthaftungsgesetz bei Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Objekten Anwendung findet.
8.3. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
8.4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Mietobjekt Erwartungen erfüllt, die über den vertraglich vereinbarten Zweck hinausgehen, oder dass es gesetzlichen Anforderungen außerhalb Deutschlands genügt. Maßgeblich ist allein, dass die Mietsache am vereinbarten Einsatzort den
geltenden deutschen Vorschriften genügt und deren vertragsgemäße Nutzung möglich ist.
8.5. Ist ein fester Termin für den Mietbeginn vereinbart und verzögert sich die Bereitstellung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche, nicht vom Vermieter zu vertretende Umstände, so gerät dieser nicht in Verzug. Der Vermieter ist in solchen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt – auch dann, wenn sich bereits ein Lieferverzug abzeichnet. Gleiches gilt bei Lieferproblemen infolge unverschuldeter Verzögerungen durch Vorlieferanten. Bei nur vorübergehenden Hindernissen verlängern sich Lieferfristen bzw. verschieben sich vereinbarte Termine um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit. Sollte der Kunde infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Leistung haben, kann er vom Vertrag zurücktreten – vorausgesetzt, er ist kein Verbraucher. Der Rücktritt ist dem Vermieter innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe des neuen Termins schriftlich mitzuteilen.
9. Haftung des Mieters
9.1. Ab Übergabe des Mietobjekts an den Mieter am vereinbarten Ort bis zur Rückgabe haftet dieser für sämtliche Schäden, die durch ihn selbst oder durch ihm zuzurechnende Personen (z. B. Mitarbeiter, Beauftragte, Kunden, Lieferanten oder Handwerker) verursacht werden.
9.2. Sollte der Mieter oder eine von ihm eingesetzte Person beim Transport oder bei der Nutzung des Mietobjekts gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Straßenverkehrsordnung) verstoßen, so haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für alle daraus entstehenden Schäden – einschließlich eventueller behördlicher oder privater Forderungen sowie notwendiger Kosten für rechtliche Verteidigung.
9.3. Bei jeder Vermietung wird eine Maschinenversicherung in Höhe vom 12% des Mietpreises abgeschlossen. Ausgenommen sind Geräte mit einem Wert unter 5.000 €, diese sind vollumfänglich vom Mieter zu begleichen. Die Selbstbeteiligung beträgt:
- ab 5.000 € Maschinenwert: 500 €,
- über 5.000 € Maschinenwert: 10 %, mindestens 1.000 €.
10. Eingriffe Dritter und sonstige Beeinträchtigungen
10.1. Bei behördlichen Verfügungen, Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Eingriffen in das Mietverhältnis hat der Mieter sofort – mündlich und schriftlich – auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen und diesen unverzüglich unter Vorlage aller relevanten Unterlagen zu informieren.
10.2. Sämtliche dem Mieter aus solchen Eingriffen erwachsenden Ansprüche gegen Dritte werden hiermit bereits im Voraus an den Vermieter abgetreten, der die Abtretung annimmt.
10.3. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Beseitigung solcher Beeinträchtigungen erforderlich sind.
11. Besichtigungsrecht des Vermieters
11.1. Der Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte dürfen das Mietobjekt nach vorheriger Ankündigung und bei berechtigtem Interesse jederzeit besichtigen – etwa zur Überprüfung des Zustands.
12. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Mietminderung
12.1. Der Mieter ist nur berechtigt, gegenüber Forderungen aus diesem Vertrag – auch nach dessen Beendigung – mit Ansprüchen aufzurechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch nach Rückgabe der Mietsache.
12.2. Ist der Mieter kein Verbraucher, darf er ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Forderungen des Vermieters nur dann geltend machen, wenn es sich um Ansprüche aus diesem Vertrag handelt und diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
12.3. Eine Mietminderung durch eigenständigen Abzug vom vereinbarten Mietzins ist nicht zulässig – weder während der Mietzeit noch nach deren Ende oder nach Rückgabe des Mietobjekts. Stattdessen wird der Mieter auf mögliche Bereicherungsansprüche verwiesen, die ggf. gesondert geltend zu machen sind.
13. Untervermietung
13.1. Eine Untervermietung oder anderweitige Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
14. Rückgabe des Mietobjekts
14.1. Nach Ablauf der Mietzeit ist das Gerät unverzüglich in einem vollständig funktionstüchtigen, technisch einwandfreien und gereinigten Zustand zurückzugeben. Muss der Vermieter eine Nachreinigung vornehmen, trägt der Mieter die entstehenden Kosten. Dasselbe gilt für Kraftstofffehlmengen, der
Vermieter übergibt die Mietsache in einem gereinigten und vollbetankten Zustand.
14.2. Die Rückgabe erfolgt grundsätzlich am Geschäftssitz des Vermieters in 78549 Spaichingen, Max-Planck-Str. 27, es sei denn, ein anderer Ort wurde ausdrücklich vereinbart. Der Rücktransport obliegt dem Mieter. Die Bestimmungen unter Ziffer 3.1 und 3.2 gelten hierfür entsprechend.
15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Für diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters.
15.3. Handelt es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, auch an dem Sitz des Mieters oder dem Einsatzort des Mietobjekts zu klagen.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Mündliche Nebenabreden, Vorbehalte oder zusätzliche Bedingungen wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
16.2. Vertragssprache ist Deutsch. Wird daneben eine andere Sprache verwendet, ist ausschließlich die deutsche Fassung verbindlich.
16.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
